Beschlussvorlage - 2022/1709

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die in Anlage 1 aufgeführte Änderung der Satzung über die öffentliche Straßenreinigung in der Kreisstadt Merzig (Straßenreinigungssatzung), sowie die Festsetzung der
Straßenreinigungsgebühren auf 13,14 € je lfd./m/Jahr Frontlänge, bei dreimaligem Kehren in der Woche und die Festsetzung des privatrechtlichen Entgeltes für die Straßenreinigung in der Kernstadt (außerhalb der Fußgängerzone) auf 4,34 € je /lfd./m/Jahr Frontlänge, bei
einmaligem Kehren in der Woche wird beschlossen.

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Merzig betreibt gemäß § 1 Abs. 6 der Satzung über die öffentliche
Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fußgängerzone, aus Gründen des
öffentlichen Wohles, die Straßenreinigung (Reinigung 3x je Woche) als öffentliche
Einrichtung. Die Gebühren hierfür wurden zuletzt in 2012 neu kalkuliert und betragen
seither 12,20 € je lfd./m/Jahr Frontlänge bei dreimaligem Kehren in der Woche, wobei die
Seitengässchen aufgrund ihrer Größe nur mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.

 

Des Weiteren besteht bei Grundstücken außerhalb der Fußgängerzone, jedoch nur innerhalb der Kernstadt Merzig, die Möglichkeit, die Straßenreinigung durch die Kreisstadt Merzig
durchführen zu lassen. Hierfür ist ein privatrechtliches Entgelt zu entrichten, dass seit 2012 4,05 € je lfd./m/Jahr, bei einmaligen Kehren in der Woche beträgt.

 

Die v. g. Gebühren und Entgelte, welche auf Kosten der Jahre 2009-2011 basieren, sind nicht mehr kostendeckend.

 

Aufgrund der beigefügten Kalkulation schlägt die Verwaltung vor, ab 01.01.2023 die
Gebühren für die Reinigung in der Fußgängerzone (3x wöchentlich) und das privatrechtliche Entgelt für die Reinigung in der Kernstadt außerhalb der Fußgängerzone (1x wöchentlich) neu festzusetzen.

Bei dem privatrechtlichen Entgelt für die Straßenreinigung außerhalb der Fußgängerzone handelt es sich um eine freiwillige Inanspruchnahme der städtischen Dienstleistungen. Es werden daher 100% der Personal- und Fahrzeugkosten (jedoch ohne Beikehrer, der hier nicht zum Einsatz kommt) in Rechnung gestellt. Die Straßenreinigung durch den
Baubetriebshof erfolgt, wie bereits dargestellt, ausschließlich in der Kernstadt. Das
privatrechtliche Entgelt (1x Kehren pro Woche) soll künftig 4,34 € lfd./m/Jahr
betragen.

 

Die Gebühren für die Reinigung in der Fußgängerzone beinhalten die Kosten für Fahrer,
Beikehrer und anteilige Handwerkerkosten (Reparatur, Wartung etc.) sowie die
Fahrzeugkosten, abzüglich eines Anteiles von 35%, welcher seit 1997 durch den Stadtrat als Faktor für das Allgemeininteresse an einer öffentlichen Reinigung der Fußgängerzone
angenommen wird. Hierdurch werden dem Grundstückseigentümer, der aufgrund der
Straßenreinigungssatzung verpflichtet ist, die öffentliche Straßenreinigung durch die
Kreisstadt Merzig in Anspruch zu nehmen (Anschluss- und Benutzungszwang), nur 65% der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Aufgrund der durchgeführten Kalkulation ist eine Erhöhung der Gebühren für die Reinigung in der Fußgängerzone (3x Kehren pro Woche) auf 13,14 €/lfd./m/Jahr notwendig.

 

Gegenüberstellung der Änderungen:

 

Leistung

Gebühr /Entgelt

€/lfd./m

2023

Gebühr /Entgelt

€/lfd./m

2012-2022

Kosten-steigerung in €

Kosten-

Steigerung

 

%

Öffentliche

Straßenreinigung

13,14 €

12,20€

0,94 €

7,75%

Privatrechtliches

Entgelt

4,34 €

4,05 €

0,29 €

7,38%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neben diesen Gebühren- bzw. Entgeltänderungen ist eine Anpassung von
§ 1 Abs. 7 Straßenreinigungssatzung notwendig, da lt. Bebauungsplan „Innenstadt Merzig Süd“ (Beschluss Stadtrat v. 03.03.2016, Veröffentlichung v. 09.03.2016) eine Erweiterung der
Fußgängerzone erfolgte. Diese Änderung wurde bisher nicht in die Straßenreinigungssatzung übernommen. Diesem Versäumnis muss nunmehr Rechnung getragen werden und die
Begrenzung der Fußgängerzone lt. Straßenreinigungssatzung um die hinzugekommenen
Straßenflächen erweitert werden. Hierdurch unterliegen künftig die Anwesen „Kirchplatz 5, 7, 8, 9, 10, 11“ ebenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche
Straßenreinigung und müssen nach Anpassung der Straßenreinigungssatzung ebenfalls zur
Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

geringe Verbesserung der Einnahmesituation, hierdurch höhere Kostendeckung

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Auswirkungen auf das Klima:

keine

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