Beschlussvorlage - 2022/1708

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Änderung der Abfallgebührensatzung, sowie die Neufassung des Gebührenverzeichnisses wird beschlossen.

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Sachverhalt

Für die Berechnung der Abfallgebühren wird in Merzig meist ein einjähriger Kalkulationszeitraum gewählt um auf geänderte Rahmenbedingungen zeitnah reagieren zu können. Aufgrund der Neuausschreibung der Entsorgungsleistungen, den derzeitigen Energiepreisen, sowie den äußerst volatilen und stark gesunkenen Erlösen im Bereich der Papierverwertung sind Anpassungen bei den Abfallgebühren erforderlich. Nach einer Grobkalkulation wurden dem Werksausschuss in seiner Sitzung am 05.10.2022 bereits die möglichen Gebührensätze ab dem 01.01.2023 vorgestellt. Die nun erfolgte Feinkalkulation hat die Gebührensätze bis auf eine Ausnahme bestätigt.

 

Die Preiserhöhungen ziehen sich durch alle Bereiche der örtlichen Abfallentsorgung. Im Hinblick auf die Verursachergerechtigkeit schlägt die Verwaltung vor die Abfallgebühren folgendermaßen anzupassen:

 

Sperrmüllabfuhr

Die Abholung von Sperrmüll wird nach dem Gewicht berechnet. Die Gebührensätze sind nicht kostendeckend, sodass ein Teil der Kosten im Rahmen der sogenannten Quersubventionierung über die Leistungsgebühr (Gebühr pro kg Restabfall) abgedeckt wird. Um die Quersubventionierung nicht weiter ansteigen zu lassen, ist eine Anpassung der Sperrmüllgebühren erforderlich.

Derzeit wird eine Anfuhrpauschale in Höhe von 10 € erhoben, die bereits 50 kg Sperrmüll beeinhaltet und jede weiteren 5 kg werden mit 1 € berechnet.

Ab den 01.01.2023 soll die Anfuhrpauschale bei 10 € belassen werden, jedoch nur noch      40 kg Sperrmüll beinhalten. Jede weiteren 10 kg werden mit 2,50 € berechnet.

 

Biotonne

Die derzeitige Gebühr für die Biotonne ist mit 69,96 € ebenfalls nicht kostendeckend. Neben den allgemeinen Preissteigerungen hat zudem der EVS für die Verwertung der Bioabfälle einen spürbar höheren Beitrag angekündigt, sodass auch hier eine Anpassung erforderlich ist, um die Quersubventionierung in einem vertretbaren Rahmen zu belassen.

Ab dem 01.01.2023 soll die pauschale Jahresgebühr der Biotonne um 8,04 € auf 78,00 € steigen.

 

Gebühr pro Kilogramm Restabfall

Bislang beträgt die Gebühr pro Kilogramm Restabfall 0,30 €. In dieser Gebühr sind neben den bereits oben genannten Querfinanzierungen u.a. auch die Kosten für die Leerung der Restabfallgefäße und die Entsorgung des Restabfalls enthalten.

Die Gebührenbedarfsberechnung hat ergeben, dass aufgrund der Kostensteigerungen eine Anhebung auf 0,32 € /kg erforderlich ist.

 

Grundgebühr Restabfall

Die Grundgebühr für die Restabfallgefäße könnte für das Jahr 2023 unverändert bleiben. Die kürzlich erfolgten Jahresabschlüsse der Jahre 2020 und 2021 haben ergeben, dass im Bereich der Grundgebühren eine Kostenüberdeckung bestanden hat, die aus rechtlichen Gründen an den Gebührenzahler zurückzuführen ist. Aus diesem Grund muss eine Senkung der Grundgebühren erfolgen. Bisher betrug die Grundgebühr für das 120-Liter-Gefäß 52,20 € und für das 240-Liter-Gefäß 65,28 € pro Jahr. Diese Gebührensätze können auf 50,28 €, bzw. 62,88 € reduziert werden.

 

Trotz der Erhöhung der Gebühr pro Kilogramm Restabfall bedeutet die Reduzierung der Grundgebühr für alle Nutzer eines 120-Liter-Gefäßes mit einer jährlichen Restabfallmenge unter 96 Kilogramm insgesamt eine Reduzierung ihrer Restabfallgebühren.

 

Eigenkompostierer

Wie oben dargelegt wird ein Teil der Kosten für die Biotonne über die Restabfallgebühren querfinanziert. Eigenkompostierer nutzen die Leistung Biotonne jedoch nicht und erhalten daher einen Abschlag auf die Restabfallgebühren.

Die Berechnung hat ergeben, dass der Abschlag auf 7,27 € (2022: 6,06 €) angepasst werden muss.

 

Verwaltungsgebühren Behälterdienst

Auch in diesem Bereich ergab die Neuausschreibung höhere Kosten, die für die Aufstellung eines Abfallgefäßes an die beauftragte Firma zu zahlen sind, zudem sind seit der letzten Berechnung im Jahr 2016 die Personalkosten der Verwaltung gestiegen. Für die Aufstellung von 120 und 240-Liter-Gefäßen wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 25 € pro Gefäß erhoben und für die 770 und 1.100-Liter-Container 40 €.

 

Die Neuberechnung hat ergeben, dass zukünftig eine Gebühr in Höhe von 30 € (120 und 240 Liter), bzw. 50 € (770 und 1.100 Liter) erforderlich ist.

 

Aufgrund der gestiegenen Personalkosten in den vergangenen 6 Jahren, ist ebenfalls eine Anpassung der Gebühren für die Um – und Abmeldung von Abfallgefäßen erforderlich. Diese beträgt bislang 6,50 € und steigt auf 7,50 € pro Gefäß. Ergänzend wird zur Klarstellung noch der Passus aufgenommen, dass diese Gebühr einmal bei einem Wechsel der Hausverwaltung, unabhängig von der Anzahl der vorgehaltenen Abfallgefäße, fällig ist. Bislang enthielt die Satzung lediglich die Formulierung „bei Wechsel des Grundstückseigentümers“. Da bei einem Wechsel der Hausverwaltung jedoch ebenfalls Bearbeitungsaufwand anfällt, ist es folgerichtig, dass auch diese Fälle satzungsrechtlich abgedeckt werden.

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Anlagen

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