Beschlussvorlage - 2022/1611

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Sportförderrichtlinien und die Bewirtschaftungskostenzuschüsse für Sportvereine der Kreisstadt Merzig werden in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form zum 01.10.2022 angepasst.

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Merzig fördert die Aktivitäten der im Stadtgebiet aktiven Sportvereine in vielfältiger Form. 

Unter anderem werden den Vereinen bei Nutzung der städtischen Hallen die Hallenmieten und die dazugehörigen Energiekosten sehr stark vergünstigt in Rechnung gestellt. 

 

Diese sehr stark vergünstigten Hallenmieten und Energiekosten werden bei Nutzung städtischer Hallen bzw. Hallen des Landkreises (Hallenmiete und Energiekosten entsprechen in etwa den städtischen Entgelten) noch zusätzlich mit 80% bezuschusst.

 

Vereine, die keine Hallen von Kreisstadt Merzig oder Landkreis Merzig-Wadern nutzen,  erhalten für ihr Training in sonstigen Hallen (z.B. Tennishallen, Mehrgenerationenhaus) 30% der Hallenrechnung erstattet.

 

Neben den Zuschüssen für anfallende Hallenmiet- bzw. Energiekosten zahlt die Kreisstadt Merzig unter anderem auch Bewirtschaftungskostenzuschüsse  aus.

Diese Zuschüsse werden an Vereine ausgezahlt, die eigene Sportgebäude unterhalten bzw. Flutlicht nutzen.

 

Für die Bezuschussung der Hallengebühren stehen 85.000 EUR im städtischen Haushalt zur Verfügung, für die Bewirtschaftungskostenzuschüsse 25.000 EUR.

 

Auch wenn die finanzielle Situation für die Kreisstadt Merzig durch die Vorgaben des Saarlandpakts und insbesondere durch steigende Energiekosten und Inflation noch wesentlich herausfordernder wird, möchte die Kreisstadt Merzig insgesamt an den im Haushalt aufgeführten bisherigen Zuschusshöhen festhalten.

 

Da die Vereine eine große sozialpolitische und gesellschaftliche Bedeutung in unserer Stadt haben, sollen sie bezogen auf die gesamte Vereinslandschaft auch weiterhin im bisherigen Umfang bezuschusst werden.

 

Bei Anwendung des bisherigen Zuschusssystems würden wegen der steigenden Energiekosten die im Haushalt stehenden Mittel allerdings nicht ausreichen, außerdem würde es ein Ungleichgewicht zwischen Nutzern städtischer Hallen und Nutzern eigener Sportstätten geben.

 

Um die Vereine weiterhin umfangreich zu unterstützen und die Gelder in der Situation steigender Energiekosten möglichst fair zu verteilen, schlägt die Verwaltung folgende neue Regelung vor:

 

a) Zuschüsse bei Nutzung einer städtischen Halle bzw. einer Halle des Landkreises 

 

Bisherige Regelung:

- alle Hallen sind bis 19 Uhr kostenlos (auch keine Energiekosten)

- Zuschuss Hallenmiete: 80%

- Zuschuss Energiekosten: 80%

 

Neue Regelung:

- alle Hallen sind bis 19 Uhr kostenlos (auch keine Energiekosten)

- die Hallengebühr und die Energiekosten werden für Vereine nicht erhöht

- Zuschuss Hallenmiete: 80%

- Zuschuss Energiekosten: 0%

 

b) Zuschüsse bei Nutzung einer sonstigen Halle

 

Bisherige Regelung:

- Zuschuss Hallenmiete: 30%

- Zuschuss Energiekosten: 30%

 

Neue Regelung:

- Zuschuss Hallenmiete: 30%

- Zuschuss Energiekosten: 0%

- Maximaler Zuschussbetrag: 4.500 EUR

- Zuschuss wurde nur für Räume im Stadtgebiet gezahlt (Ausnahme: Tennisvereine - 

hier kann auch die Tennishalle Mettlach genutzt werden)

 

c) Zuschuss zu Bewirtschaftungskosten bei Nutzung eigener Sportstätten

 

Bisherige Regelung:

- Zuschuss Flutlicht Fußballvereine: 
   jeweils 600 EUR/Jahr

- Zuschuss Schützenvereine: 
   jeweils 600 EUR/Jahr

 

Neue Regelung:

- Zuschuss Flutlicht Fußballvereine:

bei max. 4 Mannschaften: 1.200 EUR/Jahr*

bei mind. 5 Mannschaften: 1.800 EUR/Jahr*

* verfügt der Verein über eine von der Kreisstadt Merzig finanzierte LED-Flutlichtanlage halbiert sich der Zuschuss 

- Zuschuss Schützenvereine: 

jeweils 1.200 EUR/Jahr

 

d) Durch dieses neue Zuschusssystem wird voraussichtlich ein Teil der insgesamt 110.000 EUR (Hallenzuschuss und Bewirtschaftungskostenzuschuss) nicht ausgezahlt.

Diese nicht in Anspruch genommenen Gelder sollen nach einer noch festzulegenden Regelung den Vereinen zur Verfügung gestellt werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

Im Vergleich zur jetzigen Regelung soll eine neue Regelung nicht zu einer Entlastung bzw. Belastung des städtischen Haushalts führen.

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Auswirkungen auf das Klima:

Eine Reduzierung des Energieverbrauchs für Heizung und Beleuchtung gerade in den Wintermonaten hätte eine Reduzierung des mit der Nutzung verbundenen CO2-Ausstoßes zur Folge.

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Anlagen

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