Beschlussvorlage - 2022/1588
Grunddaten
- Betreff:
-
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen wiederholter, unentschuldigter Nichtteilnahme an Sitzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 100 Politische Gremien und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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22.09.2022
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Sachverhalt
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 KSVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann gegen Stadtratsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 75 €. Als „wiederholt“ im Sinne der o.g. Vorschrift gilt eine Abwesenheit bei über 50 Prozent der Sitzungen, bezogen auf einen Zeitraum von sechs Monaten.
Im Hinblick auf den im konkreten Fall anzuwendenden Zeitraum vom 12.02.2022 bis einschließlich 11.08.2022 hatten die Stadtratsmitglieder Jörg Ulrich Gruhn und Dieter Leistenschneider von der AfD-Stadtratsfraktion an keiner Sitzung des Stadtrates bzw. des Bauausschusses (diesem gehört Jörg Ulrich Gruhn als ordentliches Mitglied an) teilgenommen. Darüber hinaus hatten sie bei allen ferngebliebenen Sitzungen unentschuldigt gefehlt. Folglich liegen erneut bei beiden Ratsmitgliedern die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor. In Anbetracht der Tatsache, dass beide ausnahmslos bei allen Sitzungen der Gremien, denen sie als ordentliches Mitglied angehören, ohne Entschuldigung gefehlt haben, empfiehlt die Verwaltung, gegen beide Ratsmitglieder ein Ordnungsgeld in maximal zulässiger Höhe von jeweils 225 € zu verhängen.
Aus Praktikabilitätsgründen soll die „Beitreibung“ der Ordnungsgelder durch den Einbehalt der monatlichen Aufwandsentschädigung (jeweils drei Monatsraten) erfolgen.
Die betreffenden Ratsmitglieder Gruhn und Leistenschneider sind wegen Befangenheit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 KSVG von der Beratung und Entscheidung auszuschließen.