Beschlussvorlage - 2021/1163-002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Bebauungspläne der Kreisstadt Merzig sind auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung ausgerichtet und treffen u.a. Regelungen zum Umwelt- und Klimaschutz. Grundlage sind die rechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten gemäß BauGB, LBO und städtebaulichen Verträgen. Orientierung gibt dabei auch die Förderlandschaft auf Landes- und Bundesebene.
  2. Die unten aufgeführten Festsetzungen werden zukünftig in Bebauungsplänen und Durchführungsverträgen der Kreisstadt Merzig im Regelfall angewendet.
  3. Die standardmäßigen Festsetzungen zum Umwelt- und Klimaschutz werden kontinuierlich überarbeitet und weiterentwickelt. Die Gremien werden rechtzeitig über Anpassungen informiert, um über diese zu beraten und zu beschließen.
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Sachverhalt

Die Beschlussvorlage wurde in verschiedenen AG- und Ausschusssitzungen am 13.10.21., 15.12.21 und 08.03.22 vorberaten. Daraus haben sich unterschiedliche Ergänzungen ergeben, die im Folgenden zusammengeführt werden.

Grundlage für die möglichen Festsetzungen mit positiven Auswirkungen auf Klima und Umwelt sind das BauGB, die LBO, städtebauliche Verträge sowie Festsetzungen anderer Städte und Kommunen. Die unten aufgeführten Festsetzungen decken dabei verschiedene Themenbereiche ab, sind nicht als abschließend zu betrachten und werden kontinuierlich überarbeitet, ergänzt und weiterentwickelt. Im Einzelfall können in einem Bebauungsplan auch über die in dieser Auflistung genannten Themenbereiche hinausgehende Festsetzungen getroffen werden.

 

Dachbegrünung

Dächer mit einer Neigung von weniger als 20° sind bei einer zusammenhängenden Fläche ab

10m2 mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Zu verwenden ist eine naturnahe Vegetation und ein Substrat mit einer Substratstärke von mindestens 10cm. Die Bewässerung soll ausschließlich über Niederschlagswasser erfolgen. Bei intensiver Dachbegrünung ist eine zusätzliche Bewässerung zulässig. Nutzbare Dachterrassen sind bis zu einem Anteil von 30% der gesamten Dachfläche von der Begrünungspflicht ausgenommen. Nebengebäude wie Gartenlauben und Geräteschuppen sind ebenfalls ausgenommen.

Energetische genutzte Dachflächen können mit einer Dachbegrünung kombiniert werden.

 

Fassadenbegrünung

Mauern und großflächige, (überwiegend) fensterlose Außenwände von Gebäuden (Fläche größer 30m2) sind mindestens zu 15% mit geeigneten Rankgehölzen oder Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Gebäude mit weniger als 2 Wohneinheiten und Gebäude nach Holz- oder Holzständerbauweise sind davon ausgenommen.

 

Ökologisch wertvolle Gartengestaltung

Flächen, die nicht als Stellplätze, Zufahrten, Terrassen oder Wege benötigt werden, sind unversiegelt zu belassen und gärtnerisch als Zier- oder Nutzgarten gemäß LBO anzulegen. Schotterungen, die zur Gestaltung verwendet werden und in denen Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen (Schottergärten), sind im Bereich dieser Freiflächen nicht zulässig. Wasserdichte oder nicht durchwurzelbare Materialien (z.B. Folien, Vlies) sind nur zur Anlage von dauerhaft mit Wasser gefüllten Flächen zulässig. Abdeckungen aus natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z.B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer) für trockenresistente und insektenfreundliche Beete oder Gartenanlagen ohne zusätzliches Vlies und Folie sind bis zu einem Drittel der Vegetationsfläche erlaubt.

 

Nachhaltige Mobilität

Eine ausreichende Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder soll auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Orientierung geben dabei folgende Richtzahlen:

 

- Wohngebäude ab 2 Wohneinheiten: je Wohneinheit min. 2 Abstellplätze

- Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen: min. 1 Abstellplatz je 100 m2

Nutzfläche

- Handelsnutzungen: min. 1 Abstellplatz je 50m2

 

In den Bereichen der überdachten sowie der nicht überdachten Stellplätze sind Ladestationen für die E-Mobilität herzustellen. Wohngebäude mit weniger als 3 Wohneinheiten sind davon ausgenommen.

 

 

Darüber hinaus wird im Regelfall über städtebauliche Verträge ein Gebot zur Verwendung von erneuerbaren Energien vereinbart um somit die Verwendung fossiler Energieträger einzuschränken.

Bei Errichtung des Bauvorhabens ist mindestens eine Anlage aus den folgenden Abschnitten a) bis c) einzubauen und in den Bauvorlagen zu berücksichtigen:

a) Solarthermische Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung oder Brauchwasser-/ Heizungsunterstützung nach DIN EN 12975 oder Solar Keymark. Dazu zählen nicht Schwimmbadabsorbermatten.

b)  Wärmepumpen nach DIN V 4701-10, die nach dem internationalen „Gütesiegel Wärmepumpe“ zertifiziert sind.

c) Automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung, die nach DINplus / Blauer Engel zertifiziert sind.             
Darüber hinaus wird die Errichtung folgender Anlagen empfohlen:

d) PV Anlagen und/oder Kleinwindkraftanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

e) Speichersystem im Bereich der Speicherung elektrischer Energie und/oder Langzeitspeichersystem im Bereich der Speicherung thermischer Energie.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Für den öffentlichen Haushalt entstehen zunächst keine direkten Kosten. Durch Vorbild- und Pilotprojekte bei eigenen Bauvorhaben können zusätzliche Kosten entstehen deren Höhe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar ist. Um Anreize zum klima- und umweltgerechten Bauen zu schaffen, können kommunale Förderprogramme aufgelegt werden. Die Kosten dafür werden ggf. bei der Erstellung des Förderprogramms ermittelt und festgelegt.

 

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Auswirkungen auf das Klima:

Die Festsetzungen zielen darauf ab die Klima- und Umweltwirkungen von Bauvorhaben zu reduzieren. Damit wird vor allem das Mikroklima positiv beeinflusst sowie die Biodiversität gefördert. Vor allem Festsetzungen zur Mobilität, zu Energieverbrauch und erneuerbaren Energien bieten ein erhebliches CO2-Einsparpotenzial.

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