Beschlussvorlage - 2021/77
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der Kommunalen Frauenbeauftragten nach § 79 a Kommunalselbstverwaltungsgesetz und der Frauenbeauftragten nach § 21 Landesgleichstellungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 101 Personalmanagement
- Beteiligt:
- 10 Zentrale Steuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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21.09.2021
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Sachverhalt
Gemäß § 79 a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) müssen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern eine hauptamtliche Frauenbeauftragte (Kommunale Frauenbeauftragte) bestellen. Sie hat die Aufgabe, auf kommunaler Ebene an der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinzuwirken und bestehende Nachteile beseitigen zu helfen. Weiterhin hat jede Dienststelle mit regelmäßig mindestens zehn Beschäftigten nach § 21 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) auch das Amt einer Frauenbeauftragten einzurichten, die die Dienststelle sowie die Bediensteten in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung berät und unterstützt. Ist eine hauptamtliche Frauenbeauftragte zu bestellen, so nimmt diese auch die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach § 21 LGG wahr. Die derzeitige Frauenbeauftragte Margret Tornikidis wird dieses Amt mit Ablauf des 31.12.2021 niederlegen. Ich beabsichtige, die Verwaltungsangestellte Marion Hawlena zur Kommunalen Frauenbeauftragten und zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen. Sie ist seit dem 03.11.2008 als Sachbearbeiterin bei der Kreisstadt Merzig beschäftigt und beim Kulturbüro tätig.