04.12.2025 - 15 Einleitung Vorbereitender Untersuchungen gem. §...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Sitzung:
-
Sitzung des Stadtrates
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 04.12.2025
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 311 Stadtplanung und Umwelt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Vorsitzende teilt mit, dass sich die betreffenden Ortsräte sowie der Fachausschuss mit der Vorlage auseinandergesetzt haben. Er weist daraufhin, dass die Ausweisung als Sanierungsgebiet steuerliche Vorteile mit sich bringe, ohne dass dieses Gebiet in Zukunft abgerechnet werden müsse.
Stadtratsmitglied Weber (CDU-Fraktion) spricht an, dass vor wenigen Wochen im Stadtrat über das IDEK-Monbachtal abgestimmt worden sei. Die Ausweisung von Sanierungsgebieten sei das erste Projekt, welches nur mit einem vorhandenen IDEK umgesetzt werden könne. Durch das IDEK sei festgestellt worden, dass in allen drei Stadtteilen, Mechern, Mondorf und Silwingen, die Sanierung der Altsubstanz zwingend notwendig sei. Dieses Projekt gäbe die Möglichkeit der Abschreibung, aber auch die Möglichkeit auf Städtebaufördermittel zurückgreifen zu können. Dies sei eine rundum gelungene Sache. Die CDU-Fraktion werde der Vorlage zustimmen. Er bittet um die Zustimmung der Stadtratsmitglieder.
Stadtratsmitglied Fischer (SPD-Fraktion) schließt sich den Ausführungen seines Vorredners an und teilt mit, dass auch die SPD-Fraktion der Vorlage zustimmen wird.
Beschluss:
1. Die Kreisstadt Merzig beschließt gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die in der beigefügten Anlage abgegrenzten Untersuchungsbereiche für die Stadtteile Mechern, Mondorf und Silwingen die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ i.S.d. § 141 Abs. 1 BauGB.
2. Gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ist der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
3. Gem. § 137 BauGB sind die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Betroffenen an der Vorbereitung der Sanierung zu beteiligen. Die Erörterung mit den Betroffenen sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Gem. § 138 BauGB sind die Vorgenannten ver-pflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. Die Beteiligung soll im Rahmen von Öffentlichkeitsveranstaltungen erfolgen.
4. Gem. § 139 BauGB sind die Träger öffentlicher Belange (TöB) zu beteiligen. Dies erfolgt im Rahmen einer TöB-Beteiligung nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 BauGB.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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10,2 MB
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3
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(wie Dokument)
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8,2 MB
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