12.10.2021 - 1.1 Bauanfrage zum Neubau einer Terrassenüberdachun...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Ausschussmitglied Görgen erkundigt sich, wie es sich in den Bereichen verhält, in denen der Wald durch weiteren Bewuchs mittlerweile deutlich näher an die bestehende Bebauung herangerückt sei.

Ressortleiter Gasper antwortet, dass die Bebauung in diesem Fall Bestandsschutz genieße. Haftungsfragen seien hier privatrechtlich geregelt.

Die Ausschussmitglieder Ripplinger und Temmes weisen darauf hin, dass dies hier kein Einzelfall sei und man auch bei anderen Neubaugebieten oder Bauvorhaben auf die gesetzlich geregelten Mindestabstände achten müsse.

Ausschussmitglied Schuh fragt nach, wie es sich bei z.B. dem Baugebiet Schinderberg haftungsrechtlich verhalte, da der Wald durch weiteren Bewuchs mittlerweile unmittelbar an die bestehende Bebauung herangerückt sei.

Ressortleiter Gasper antwortet, dass der Waldbesitzer nach dem Verursacherprinzip in der Haftung stehe. Seitens der Stadt würden daher durch die Förster regelmäßige Kontrollgänge und die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt.

 

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Beschluss:

Da durch die beabsichtigte Überschreitung nachbarschaftliche Interessen beeinträchtigt und die Grundzüge der Planung berührt werden, wird das Einvernehmen gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht hergestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage