16.11.2021 - 1.1 Klärung der Zulässigkeit eines Einfamilienwohnh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Ausschussmitglied D’Auria fragt nach, wieso das Bauvorhaben in dieser Form nicht zulässig sei, da die Gesamthöhe doch niedriger als die der Nachbarbebauung wäre. Außerdem würden bereits jetzt sämtliche Bestandsgebäude von der Straßenansicht aus wie zweigeschossige Baukörper wirken.

Seitens der Verwaltung wird erläutert, dass im vorliegenden Fall die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nach Landesbauordnung überschritten sei. Bei den Nachbargebäuden stünden die Untergeschosse zur Straße hin zwar ebenfalls vollkommen frei, zum Garten hin lägen diese aber weitestgehend im Erdreich. Hierdurch handele es sich um keine Vollgeschosse nach Landesbauordnung mehr. Würde der Befreiung für eine zweigeschossige Bebauung stattgegeben, stelle dies aus formalen Gründen einen Präzedenzfall dar, welcher dann ggfls. auch weitere Aufstockungen bei den Bestandsgebäuden zuließe.

 

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Beschluss:

 

Da durch die beabsichtigte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden, wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes nicht hergestellt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

0

2

 

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Anlagen zur Vorlage

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